
Ausbürgerung der von ausländischen Staatsangehörigen adoptierten
russischen Kinder
aus dem russischen Staatsverband (Abs.1 §26)
Zur Ausbürgerung der von ausländischen Staatsangehörigen adoptierten
russischen Kinder aus dem russischen Staatsverband sind dem
Generalkonsulat der Russischen Föderation in Frankfurt am Main folgende
Unterlagen persönlich vorzulegen:
1. Personalausweise der Adoptiveltern mit Ablichtungen und russischer
Übersetzung.
2. Ein in russischer Sprache ausgefüllter Antrag (Anlage
N6 - in
doc-Format
öffnen). Der Antrag wird in der Anwesenheit eines Konsularbeamten
unterschrieben.
3. Geburtsurkunde des adoptierten Kindes mit einer Ablichtung.
4. Russischer Auslandspass des adoptierten Kindes mit Ablichtungen der
Seiten mit persönlichen Daten und dem Konsularanmeldungsstempel.
5. Adoptionsurkunde mit einer Ablichtung.
6. Einbürgerungszusicherung (mit einer angebrachten Apostille) des
adoptierten Kindes oder Kinderausweis (Kinderreisepass) mit Ablichtung
und russischer Übersetzung.
7. Einverständniserklärung des adoptierten Kindes mit Vollendung des
14. Lebensjahres zur Ausbürgerung aus dem russischen Staatsverband. Die
Erklärung wird in der Anwesenheit eines Konsularbeamten unterschrieben.
8. Drei Lichtbilder (3x4) des adoptierten Kindes mit Vollendung des 6.
Lebensjahres.
9. Quittung mit Zahlungsbestätigung (die
Gebühr ist bei der Kasse des Generalkonsulats vorläufig in Bar zu
bezahlen). Die
Gebühr für die Ausbürgerung beträgt 450,- Euro. Zusätzlich werden
Gebühren für notarielle Beglaubigung der russischen Übersetzungen (15,-
Euro pro Seite) erhoben.
10. Zwei Umschläge mit der Rücksendeadresse.
Bei der Antragstellung können auch andere Unterlagen angefragt werden.
Die Bearbeitungsfrist beträgt 1 Jahr. Soweit der Erlass des Präsidenten
der Russischen Föderation vorliegt, wird der Antragsteller schriftlich
informiert. Der russische Auslandspass des adoptierten Kindes sowie das
Zusatzblatt zur Geburtsurkunde mit der Bestätigung der russischen
Staatsangehörigkeit sind beim Generalkonsulat abzugeben, eine
entsprechende Ausbürgerungsbescheinigung wird danach erteilt.
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