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Über das Verfahren der Ausbürgerung aus dem russischen Staatsverband
Russische Staatsangehörige, die im Ausland ständig leben, stellen gemäß
§32 Abs. 2 des Gesetzes der Russischen Föderation „Über die
Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation“ vom 31.05.2002
N62-FS
persönliche Anträge auf Änderung der Staatsangehörigkeit bei den
diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Russischen Föderation
im Ausland, wo die angemeldet sind. Die Vorlage des russischen
Auslandspasses ist dabei erforderlich. Nach der Prüfung der
Angelegenheit von den zuständigen russischen Behörden werden
entsprechende Ausbürgerungsbescheinigungen ausgestellt, Auslands- und
Inlandspässe der Antragsteller entzogen und vernichtet. Das Muster der
Ausbürgerungsbescheinigung ist in den rechtlichen Verordnungen
festgesetzt.
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